MiFID II für die KVG
Es mag auf den ersten Blick scheinen, als ob Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) von MiFID II nicht betroffen seien, denn Artikel 2(i) schreibt vor, dass „Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf der Ebene der Union koordiniert werden, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen“ von der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen sind. KVGs sind aber nur insofern ausgenommen, als „für sie besondere, unmittelbar auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Regeln gelten“. Was ist aber die Einwirkung der MiFID II auf z.B. Dienst- und Nebendienstleistungen die unter dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fallen?
Inwieweit sind KVGs von MiFID II betroffen?
KVGs, die laut dem KAGB als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anerkannt sind, fallen nicht unter MiFID II im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung von OGAWS/AIFs, für die sie als Kapitalverwalter ernannt sind.
Dennoch sind KVGs in folgenden Hinsichten von MiFID II betroffen:
- Dienstleistungen externer OGAW/AIF-KVGs, die neben der kollektiven Vermögensverwaltung von OGAWS/AIFs erbracht werden, für die sie als Kapitalverwalter ernannt sind, fallen unter MiFID II, wenn sie als Investitionsdienstleistungen unter MiFID II angesehen werden. Zum Beispiel fallen Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1-3 und Abs. 3 Nr. 2-5 des KAGBs unter WpHG und sind somit von MiFID II betroffen.
- OGAW/AIF-KVGs sind indirekt von MiFID II betroffen, wenn sie Aktivitäten auslagern an Drittunternehmen, die unter MiFID II fallen. Sie können außerdem indirekt betroffen sein, wenn MiFID II Auswirkungen auf Gesellschaften in der Investmentvermögensdistributionskette hat. Zum Beispiel sind die Anteile der Investmentvermögen als Finanzinstrumente zu verstehen, und die Vertriebsvorgaben der MiFID II sind somit von Vertreibern von Investmentvermögensanteilen zu beachten.
Welche direkten und indirekten Auswirkungen hat MiFID II auf KVGs?
Die Einführung von MiFID II führte zu neuen Restriktionen und Vorschriften, die direkte und indirekte Auswirkungen auf KVGs haben. Diese beinhalten unter anderem:
- die Genehmigungsverfahrensverpflichtung hinsichtlich In-House-Finanzinstrumenten (einschließlich der Identifikation eines Zielmarkts auf einer hinreichend granularen Ebene) für Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren.
- die Verpflichtung bezüglich adäquater Maßnahmen in Hinsicht auf Verständnis und Identifizierung der relevanten Zielmärkte der Non-In-House-Finanzinstrumente, die an Kunden vermarktet oder Kunden empfohlen werden.
- die Verpflichtung in Hinsicht auf Investor-Suitability-Checks im Zusammenhang mit Anlageberatung (zum Beispiel der Einholung von Informationen bezüglich Investitionspräferenzen und Investitionsziel des Kunden), und die Verpflichtung, dem Kunden eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
- das Verbot, Inducements anzunehmen für die Erbringung einer unabhängigen Anlageberatung oder das Portfolio-Management eines Kunden.
- die Einschränkung hinsichtlich des Angebots auf Execution-Only-Basis von Anteilen eines nicht-OGAWs oder eines strukturierten OGAWs.
Wichtige Daten
MiFID II und MiFIR werden in Deutschland durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) in nationales Recht umgesetzt.
Unsere Empfehlung
Obwohl die Haupttätigkeiten der KVGs nicht unter MiFID II fallen, ist es von äußerster Wichtigkeit, sich als KVG mit den regulatorischen Herausforderungen der MiFID II auseinanderzusetzen. Das Nichtbeachten der MiFID II als KVG könnte zu potentiellen Verstößen hinsichtlich Nebentätigkeiten der KVG, zu reduzierter Marktfähigkeit der Anteile von verwalteten Investmentvermögen oder zu einer inadäquaten Bereitschaft führen, erhöhten Informationsbedürfnissen von Gesellschaften in der Investmentfondsdistributionskette gerecht zu werden.
Bei weiteren Fragen rund um die Themen MiFID II und KVGs können Sie uns gern per E-Mail oder über unser Kontaktformular ansprechen.
Letztes Update: 13.07.2017