IFRS 9
IFRS 9 ist der neue Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente, der IAS 39 ersetzt. IFRS 9 ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden (eine frühe Anwendung ist gestattet). Die wichtigsten Änderungen von IFRS 9 sind:
- Klassifikation: die Einteilung von Finanzinstrumenten ist nunmehr von den Zahlungsflüssen und von dem Geschäftsmodell abhängig;
- Wertminderung: ein neues Expected-Loss-Wertminderungsmodell mit fristgerechteren Anerkennungen von Expected Credit Losses (ECLs);
- Hedge Accounting: ein überarbeitetes Modell für das Hedge Accounting mit erweiterten Veröffentlichungspflichten der Aktivitäten im Risikomanagement.
IFRS 9: Anwendungsbereich der Wertminderung
Eine signifikante Neuigkeit des IFRS 9 ist die Verpflichtung, Wertberichtigungen auf Basis von einem Expected-Credit-Loss-Model zu berücksichtigen. Das ECL-Modell ist deutlich zukunftsorientierter als das Incurred-Loss-Modell unter IAS 39. Ein homogenes Wertminderungsmodell ist für folgende finanzielle Vermögenswerte anzuwenden:
- Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden;
- Finanzielle Vermögenswerte, die verpflichtend zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden;
- Kreditzusagen, unter denen eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, einen Kredit herauszugeben (es sei denn, die Zusagen würden zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet);
- Finanzgarantien, auf welche die Regelungen von IFRS 9 angewendet werden (außer denen, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet werden);
- Leasingforderungen im Anwendungsbereich von IAS 17;
- Aktive Vertragsposten (contract assets) gemäß IFRS 15.
Expected credit losses (ECLs)
Für finanzielle Vermögensgegenstände im Anwendungsbereich der Wertminderung unter IFRS 9 sind erwartete Verluste mit einem Betrag in folgender Höhe zu erfassen:
- der erwartete 12-Monats-Verlust (12-month-ECL), also der Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Abschlussstichtag resultieren; oder
- der gesamte über die Restlaufzeit des Finanzinstrumentes erwartete Verlust (Lifetime-ECL), also der Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle infolge aller möglichen Ausfallereignisse über die Restlaufzeit des Finanzinstrumentes.
Twelve-month-ECLs sind anzuwenden, soweit sich das Ausfallrisiko des jeweiligen Finanzinstrumentes seit Zugang nicht signifikant erhöht hat. Falls eine signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos in einem folgenden Berichtzeitraum nicht mehr vorliegt, soll eine Rückkehr zu 12-month-ECLs erfolgen.
Für finanzielle Vermögensgegenstände, deren Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden, sind ECLs direkt im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen, während ECLs für übrige finanzielle Vermögensgegenstände in Profit and Loss (P&L) zu erfassen sind.
Außnahmen
Lifetime-ECLs (im Gegensatz zu 12-month-ECLs) sind für folgende finanzielle Vermögensgegenstände anwendbar:
- Contract Assets und Handelsforderungen, die keine signifikante Finanzierungskomponente unter IFRS 15 enthalten;
- Contract Assets und Handelsforderungen, die eine signifikante Finanzierungskomponente unter IFRS 15 enthalten, aber für welche das Unternehmen Lifetime-ECLs als Bilanzierungspolitik gewählt hat;
- Leasingforderungen, die von Transaktionen unter dem Anwendungsbereich von IFRS 16 resultieren und für welche das Unternehmen Lifetime-ECLs als Bilanzierungspolitik gewählt hat;
- Finanzielle Vermögenswerte, die bereits eine Wertminderung bei Zugang aufweisen (Lifetime-ECLs sind vom Zeitpunkt des Zugangs anwendbar, und lediglich Veränderungen der Lifetime-ECLs seit Zugang sind im P&L zu erfassen).
Erfassung von Zinserträgen für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
Zinserträge sind mittels der Effektivzinsmethode zu berechnen:
- für finanzielle Vermögenswerte, die nicht bereits bei Zugang objektive Hinweise auf Wertminderung aufweisen und für die keine objektiven Hinweise auf Wertminderung zum Berichtsstichtag vorliegen, sind Zinserträge durch die Anwendung des Effektivzinssatzes auf die Bruttobuchwerte zu ermitteln;
- für finanzielle Vermögenswerte, die bereits bei Zugang objektive Hinweise auf Wertminderung aufweisen, sind Zinserträge durch die Anwendung eines angepassten Zinssatzes (credit-adjusted effective interest rate) auf die fortgeführten Anschaffungskosten (Nettobuchwerte) zu ermitteln;
- für finanzielle Vermögenswerte, die nicht bereits bei Zugang objektive Hinweise auf Wertminderung aufweisen, aber für die objektive Hinweise auf Wertminderung zum Berichtsstichtag vorliegen, sind Zinserträge durch die Anwendung des Effektivzinssatzes auf die fortgeführten Anschaffungskosten (Nettobuchwerte) zu ermitteln.
Beurteilung der Veränderungen der Ausfallrisiken
Eine Beurteilung der Veränderungen der Ausfallrisiken ist mindestens zu jedem Berichtsstichtag durchzuführen.
Die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, beruht auf einem Anstieg der Ausfallwahrscheinlichkeit seit Zugang (und nicht auf einem Anstieg des absoluten Betrages des erwarteten Kreditverlustes).
Kreditinstitutionen sollen eine klare Richtlinie aufweisen, die gut entwickelte Kriterien dazu beinhaltet, was eine signifikante Erhöhung des Ausfallsrisikos für verschiedene Kreditengagements ausmacht. Solche Kriterien und die Gründe warum sie als geeignet betrachtet werden sind gemäß IFRS 7 offenzulegen.
Sektion B5.5.17 des IFRS 9 beinhaltet eine nichterschöpfende Aufzählung von Informationen, die relevant sein könnten für die Beurteilung der Veränderungen der Ausfallrisiken. Wenn angemessene und vertretbare zukunftsorientierte Informationen ohne unangemessene Kosten oder Bemühungen zur Verfügung stehen, sind solche in der Beurteilung der Veränderungen der Ausfallrisiken zu berücksichtigen.
Ferner enthält IFRS 9 eine widerlegbare Vermutung, dass sich das Ausfallrisiko seit Zugang eines Finanzinstrumentes signifikant erhöht hat, wenn vertragliche Zahlungen mehr als 30 Tagen überfällig sind.
Wenn das Ausfallrisiko eines Finanzinstrumentes zum Berichtsstichtag „gering“ ist, kann das Unternehmen davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko seit Zugang nicht signifikant erhöht hat. Das Ausfallrisiko wird als gering beschrieben, wenn nur ein geringes Risiko für Ausfälle besteht, der Schuldner in hohem Maße fähig ist, seine vertraglich vereinbarten Zahlungen zu leisten, und nachteilige Veränderungen des wirtschaftlichen oder geschäftlichen Umfelds zwar auf lange Sicht die Fähigkeit des Schuldners beeinträchtigen können, aber nicht müssen, seine vertraglich vereinbarten Zahlungen zu leisten.
Methodologie: Schätzung der ECLs
Die Definition eines Kreditverlustes ist der Unterschied zwischen allen vertraglichen Zahlungsflüssen und allen erwarteten Zahlungsflüssen unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes. Der beim Zugang bestimmte Effektivzinssatz, oder der angepasste Effektivzinssatz im Falle eines finanziellen Vermögenswerts, der bereits bei Zugang objektive Hinweise auf Wertminderung aufweist, ist anzuwenden, um die geschätzten Unterschiede zum Berichtsstichtag zu diskontieren. Wenn ein Finanzinstrument einen variablen Zinssatz trägt, ist der gegenwärtige Effektivzinssatz anzuwenden. Weil ECLs sowohl die absoluten Beträge als auch das Timing von Zahlungsflüssen berücksichtigen, entstehen auch Kreditverluste, wenn die vollständigen vertraglichen Zahlungsflüsse erwartet werden, jedoch zu späteren Zeitpunkten als die vertraglich geregelten.
Ein ECL muss einen unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag darstellen, der durch Beurteilung einer Reihe möglicher Szenarien sowie unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes ermittelt wurde. ECLs sind als ein gewogener Durchschnitt der Kreditausfälle zu definieren, die mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten für die Ausfälle zu gewichten sind. Die Absicht ist weder, ein „Worst-Case-Szenario“ noch ein „Best-Case-Szenario“ abzuschätzen. Stattdessen sollten ECLs immer die Möglichkeit eines Ausfalls sowie die Möglichkeit des Nicht-Ausfalls berücksichtigen, selbst wenn das wahrscheinlichste Szenario der Nicht-Ausfall ist.
Bei der Schätzung der ECLs sind alle Zahlungsflüsse von Sicherheitspfänden und anderen Kreditverbesserungen, die nicht separat erfasst worden sind, zu berücksichtigen.
Die Schätzung der ECLs bedarf nicht immer einer komplexen Analyse, und in manchen Fällen genügt ein einfaches Modell ohne eine große Anzahl detaillierter Simulationen. In anderen Fällen ist jedoch die Identifikation von Szenarien angemessen, die spezifische Beträge und Zeitpunkte für besondere Ergebnisse und die geschätzte Wahrscheinlichkeit solcher Ergebnisse bewerten.
Die Definition eines Kreditausfalls hinsichtlich der Schätzung von ECLs soll mit der Definition eines Kreditausfalls, die für interne Kreditrisikomanagementzwecken benutzt wird, im Einklang stehen. Qualitative Indikatoren potentieller Kreditausfälle sind, wenn angemessen, zu berücksichtigen.
Ein Unternehmen soll alle verfügbaren Informationen entsprechend berücksichtigen, sowohl gegenwärtige und vergangene als auch zukünftige Informationen (durch begründete und vertretbare Prognosen, inklusive des Effektes erwarteter Vorauszahlungen). Dies gilt dann für Informationen, wenn ihre Beschaffung nicht unverhältnismäßige Kosten oder Bemühungen mit sich bringt, und wenn sie relevant für die Schätzung der ECLs sind. Ein Unternehmen kann dafür unterschiedliche Datenquellen benutzen (interne und externe), z.B. interne historische Kreditverlusterfahrungen, interne Kredit-Ratings, Kreditverlusterfahrungen anderer Unternehmen, externe Kredit-Ratings, Berichte und Statistiken.
IFRS 9: Besondere Berücksichtigungen für Kreditinstitutionen
Am 12. Mai 2017 hat die EBA ihre Guidelines on credit institutions‘ credit risk management practices and accounting for expected credit losses veröffentlicht.
Darüber hinaus wurden am 13. Juli 2017 von der EBA ein Consultation paper und ein Report on results from the second EBA impact assessment of IFRS 9 veröffentlicht.
Wesentliche Angelegenheiten für Kreditinstitutionen beinhalten:
Offenlegungspflichten unter CRR
Aufgrund des zukunftsorientierten Charakters der ECLs unter IFRS 9 sind erhöhte Rückstellungen für ECLs zu erwarten. Diese haben eine Einwirkung auf verkündeten Finanzkennzahlen unter der Capital Requirements Regulation (CRR). Der EBA-Bericht „Results from the second EBA impact assessment of IFRS 9“ schätzt, dass die durchschnittliche Auswirkung der IFRS 9 an der Common-Equity-Tier-1-Quote (CET1) und an der Gesamtkapitalquote eine Verminderung von jeweils 45 bps und 35 bps ausmacht.
Das Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 575/2013 vom 31. Mai 2017 schlägt eine Ergänzung der CRR vor, um die Auswirkungen der IFRS 9 auf gemeldete Finanzkennzahlen stufenweise einzuführen. Somit soll für eine Kreditinstitution die Möglichkeit bestehen, einen Teil der erhöhten ECL-Rückstellungen in dem CET1-Kapital während einer Übergangsperiode aufzunehmen, falls die Eröffnungsbilanzen des CET1-Kapitals am ersten Tag, nachdem IFRS 9 eingeführt worden ist, niedriger sind als zuvor infolge erhöhter ECL-Rückstellungen. Die Übergangsperiode entspricht fünf Jahren nach dem ersten Tag des Jahres 2018, in dem die Kreditinstitution IFRS 9 eingeführt hat.
Kreditinstitutionen stehen somit zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Eine stufenweise Einführung der Auswirkungen von erhöhten ECLs unter IFRS 9 auf Kapital- und Verschuldungsquoten; oder
- Eine vollständige Erfassung der Auswirkungen von erhöhten ECLs unter IFRS 9 auf Kapital- und Verschuldungsquoten ab dem 1. Januar 2018 oder vor dem Ende der Übergangsperiode.
Kreditinstitutionen, die die Übergangsbestimmungen anwenden, sind verpflichtet, die Effekte der Übergangsbestimmungen auf Eigenmittel, risikobasiertes Kapital und Verschuldungsquoten unter CRR offenzulegen. Eine quantitative Vorlage hinsichtlich der Gegenüberstellung von Eigenmitteln, risikobasiertem Kapital und Verschuldungsquoten mit und ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen ist im Annex I des EBA-Consultation-Papers vom 13. Juli 2017 zu finden.
Entwicklung interner Prozesse
Kreditinstitutionen benötigen für die Schätzung von Lifetime- und 12-month-ECLs angemessene Modelle für:
- ”Lifetime probability of default” (PD) und “exposure at default” (EAD);
- Twelve-month PD und EAD;
- “Loss given default“ (LGD) – Modelle für LGD sind im Allgemeinen dieselben für Lifetime- und 12-month-ECLs.
Sämtliche Modelle haben, wenn angemessen, zukunftsorientierte Informationen (inklusive makroökonomischer Entwicklungen) zu berücksichtigen.
Obwohl keine spezifische Methode hinsichtlich der Berechnung von PDs unter IFRS 9 vorgeschrieben wird, sind zukunftsorientierte Informationen zu berücksichtigen und historische Informationen anzupassen, um gegenwärtige wirtschaftliche Bedingungen zu beachten. Die Anwendung von „Point-In-Time-PDs“ scheint somit angemessener als die Anwendung von „Through-The-Cycle-PDs“ bezüglich der Schätzung von Ausfallrisiken und ECLs.
Kreditinstitutionen benötigen ferner adäquate Prozesse hinsichtlich der Einführung sorgfältiger und konsistenter Governance-Verfahren für die Schätzung der ECLs unter IFRS 9 (inklusive der Vermeidung von tendenziöser Schätzungen). Der EBA-Bericht „Results from the second EBA impact assessment of IFRS 9“ hebt vor, dass es von äußerster Wichtigkeit ist, dass robuste Validationsprozesse und regelmäßige Kontrollen der Schlüsselelemente der ECL-Modelle durchgeführt werden. In dem vorgenannten Bericht wird aber gleichzeitig bestätigt, dass viele Kreditinstitutionen noch keine ECL-Validationsprozesse entwickelt haben.
Fazit
Die Einführung des IFRS 9 führt zu neuen Herausforderungen für Kreditinstitutionen, und diverse interne Prozesse müssen entwickelt oder umgestaltet werden. Adäquate Prozesse, die zukunftsorientierte Informationen für die Schätzung von Lifetime- und 12-month-ECLs berücksichtigen, sowie Validationsprozesse und regelmäßige Kontrollen der Schlüsselelemente der ECL-Modelle müssen durchgeführt werden. Ferner sollten geeignete Prozesse in Bezug auf die korrekte und zeitgerechte Beurteilung der Veränderungen der Ausfallrisiken vorliegen. Darüber hinaus haben Kreditinstitutionen die Einwirkung der ECLs unter IFRS 9 auf Offenlegungspflichten unter anderen Verordnungen (z.B. der CRR) zu beachten. Eine holistische Perspektive bezüglich der Einführung von IFRS 9 ist somit notwendig.
Letztes Update: 19.07.2017